Wie ist die Maklerprovision in Deutschland geregelt?
Die Maklerprovision, auch Maklercourtage genannt, ist für viele Eigentümer und Käufer ein sensibles Thema. In den vergangenen Jahren gab es hierzu grundlegende gesetzliche Änderungen, die für mehr Transparenz und Fairness sorgen sollen. Doch was gilt heute konkret? Und wie sah die Regelung früher aus, insbesondere in Rheinland-Pfalz?
Wir geben Ihnen einen verständlichen Überblick.
Das Wichtigste zur Maklerprovision in Kürze:
- Vor 2020 (z. B. in Rheinland-Pfalz) zahlte oft der Käufer die gesamte Provision (häufig 7,14 %)
- Seit 23.12.2020 gilt bundesweit eine einheitliche Regelung zur Maklerprovision bei Wohnimmobilien
- Heute möglich: geteilte Provision, Verkäufer zahlt komplett oder individuell vereinbarte Modelle
- Makler darf Provision vom Käufer erst verlangen, wenn der Verkäufer seinen Anteil bezahlt hat
- Klare vertragliche Regelung und Transparenz sind entscheidend
Einheitliche Regelung der Maklerprovision – das gilt heute
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt in Deutschland eine bundesweit einheitliche Regelung zur Maklerprovision beim Verkauf von Wohnimmobilien (Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen), sofern private Käufer beteiligt sind.
Die wichtigsten Grundsätze:
- Halbteilungsgrundsatz: Beauftragt der Verkäufer den Makler, darf der Käufer höchstens 50 % der gesamten Maklerprovision zahlen.
- Gleich hohe Provision für Käufer und Verkäufer: Käufer und Verkäufer müssen denselben Provisionsanteil tragen.
- Nachweispflicht: Der Makler darf seinen Provisionsanteil vom Käufer erst verlangen, wenn nachgewiesen ist, dass der Verkäufer seinen Anteil gezahlt hat.
Mit dieser Regelung sollen Käufer finanziell entlastet und gleichzeitig klare und nachvollziehbare Absprachen sichergestellt werden.
Wie war die Maklerprovision früher geregelt?
Vor der gesetzlichen Vereinheitlichung gab es keine bundesweit einheitliche Regelung. Die Höhe und Verteilung der Maklerprovision waren stark regional unterschiedlich.
Maklerprovision in Rheinland-Pfalz vor 2020
In Rheinland-Pfalz war es lange Zeit üblich, dass:
- die Maklerprovision vollständig vom Käufer getragen wurde
- diese häufig 7,14 % des Kaufpreises inkl. MwSt. betrug
Das bedeutete für die Käufer eine erhebliche zusätzliche finanzielle Belastung. Verkäufer konnten ihre Immobilien dagegen oft provisionsfrei verkaufen.
Wie kann heute mit der Maklercourtage umgegangen werden?
Die aktuelle Gesetzeslage lässt verschiedene Modelle zu, solange sie transparent, fair und rechtssicher gestaltet sind.
- Geteilte Provision (z. B. 3,57 % / 3,57 %): Käufer und Verkäufer tragen die Kosten jeweils zur Hälfte.
- Verkäufer zahlt die gesamte Provision: Möglich, wenn dies klar vereinbart wird.
- Individuelle Vereinbarungen: Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben kann die Höhe der Provision frei verhandelt werden.
Wichtig: Alle Absprachen zur Maklerprovision müssen eindeutig im Maklervertrag festgelegt und für alle Parteien nachvollziehbar sein.
Transparenz schafft Vertrauen – bei Oswald Immobilien selbstverständlich
Bei Oswald Immobilien legen wir größten Wert auf eine offene und transparente Kommunikation. Die Maklerprovision erklären wir unseren Kunden bereits im persönlichen Gespräch ausführlich und verständlich.
Selbstverständlich werden alle Vereinbarungen zur Maklercourtage klar und rechtssicher im Vertrag dokumentiert.
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